Betreuungsrecht
Betreuung ist keine Entmündigung!!!
Seit 1992 gibt es das Entmündigungsgesetz nicht mehr. Heute werden Volljährige, die hilfsbedürftig sind, betreut und nicht mehr verwaltet!
Was wir für Sie tun
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer Krankheit, die psychischer, geistiger, seelischer oder körperlicher Art ist, beruht.
Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten.
Weiterhin muss eine Betreuung auch in jedem Einzelfall erforderlich sein. Das bedeutet, das zunächst festgestellt werden muss, ob andere Hilfsmöglichkeiten bestehen (z.B. durch die Familie) und für welche Angelegenheiten eine Betreuung überhaupt erforderlich ist.
Die Betreuung ist keine Entrechtung! Der Betroffene kann daher auch seine Wünsche und Vorstellungen äußeren, die nach Möglichkeit auch umgesetzt werden müssen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Bandke hilft bei:
- Antrag auf Betreuerbestellung
- Antrag auf Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung
- Antrag auf Betreuerwechsel